Zuteilung Schulort
Gymnasium, FMS, WMS, IMS-W
In dieser Rubrik finden sich Informationen zum Prozess der Schulortzuweisung. Es werden Kriterien und Abläufe erläutert, um eine fundierte Entscheidung über den Ausbildungsstandort zu ermöglichen.
Grundlegende Informationen
Um an den st.gallischen Mittelschulen ausgeglichene Klassenbestände zu erreichen und die Schulen räumlich angemessen auszulasten, behält sich das Bildungsdepartement vor, Umteilungen von Schülerinnen und Schülern an eine andere Schule oder in ein anderes Schwerpunktfach/Berufsfeld vorzunehmen. Dabei werden die Verkehrsverbindungen zu den Schulorten und die Zumutbarkeit der Schulwege berücksichtigt. Somit können sich die Kandidatinnen und Kandidaten nicht darauf verlassen, jene Mittelschule besuchen zu können, an der sie die Aufnahmeprüfung absolviert und bestanden haben. Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen und die definitiven Anmeldungen sind massgebend für folgende Entscheide:
- welche Schwerpunktfächer des Gymnasiums an den einzelnen Kantonsschulen geführt werden;
- an welchen Schulorten die zweisprachige Maturität in welchen Schwerpunktfächern geführt wird;
- an welchen Schulorten die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule sowie die Fachmittelschule geführt werden;
- an welchen Schulorten die einzelnen Berufsfelder im Lehrgang FMS angeboten werden.
Für den Fall einer möglichen Umteilung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zu entscheiden, ob sie dem Schwerpunktfach/Berufsfeld die höhere Priorität einräumen und daher an einer anderen Kantonsschule unterrichtet werden wollen oder ob sie dem gewünschten Schulort den Vorzug geben und dort ein anderes Schwerpunktfach/Berufsfeld belegen möchten. Die bevorzugte Variante ist mit der Anmeldung bekannt zu geben. Diese wird nach Möglichkeit berücksichtigt bevor die Zuweisung an einen anderen Schulort oder in ein anderes Schwerpunktfach beziehungsweise Berufsfeld verfügt wird, erhalten die Erziehungsberechtigten in jedem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Information erfolgt in der Regel Mitte April. Wer bis Mitte Mai kein anderslautendes Schreiben des Bildungsdepartements erhält, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die Einteilung an die gewünschte Schule und ins Schwerpunktfach/ Berufsfeld der gewünschten Wahl erfolgt. Für einen nachträglichen Wechsel des Schwerpunktfachs, Berufsfeldes oder Schulortes müssen die Erziehungsberechtigten ein schriftliches Gesuch an das Amt für Mittelschulen richten. Gesuche werden bewilligt, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen. Gesuche, die nach dem 31. Mai eintreffen, haben keinen Anspruch auf Bearbeitung, da zu diesem Zeitpunkt die Klassenbildung mehrheitlich abgeschlossen ist.
Thurgauer Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Thurgau legen die Prüfung entweder an der Kantonsschule Frauenfeld (aus der 2. Klasse der Oberstufe) oder an der PMS Kreuzlingen (aus der 3. Klasse der Oberstufe) nach thurgauischem Recht oder an der Kantonsschule Wil nach st.gallischem Recht ab. Es wird empfohlen, die Aufnahmeprüfung in jenem Kanton zu absolvieren, in welchem die Sekundarschule besucht wird. Es ist nicht gestattet, die Prüfung in beiden Kantonen abzulegen.
Kantonsschule Ausserschwyz (SZ)
Schülerinnen und Schüler mit Wohnort Rapperswil-Jona oder Eschenbach, welche in die Kantonsschule Ausserschwyz in Pfäffikon (SZ) eintreten möchten, absolvieren die Aufnahmeprüfung an der Kantonsschule Wattwil. Sie vermerken diesen Wunsch bei der digitalen Anmeldung im Bemerkungsfeld. Diese Möglichkeit besteht ausschliesslich für das Gymnasium. Eine Zuweisung an die Kantonsschule Ausserschwyz ist möglich, wenn die Bedingungen gemäss Mittelschulgesetz erfüllt sind. Zuständig für den Zuweisungsentscheid ist das Bildungsdepartement. Eine Zuweisung an die Kantonsschule Ausserschwyz kann erfolgen, wenn die Weiterführung bestehender Schwerpunktfächer an der Kantonsschule Wattwil gewährleistet ist beziehungsweise diese keine ungünstigen Konstellationen bei der Klassenbildung hervorruft. Die Erziehungsberechtigten jener Schülerinnen und Schüler, die der Kantonsschule Ausserschwyz zugeteilt werden, werden vom Amt für Mittelschulen direkt auf schriftlichem Weg informiert. Die Mitteilung erfolgt in der Regel bis Mitte April. Die übrigen Schülerinnen und Schüler bleiben grundsätzlich der Kantonsschule Wattwil zugeteilt. Die Erziehungsberechtigten werden vom Bildungsdepartement entsprechend informiert. Die Kantonsschule Ausserschwyz stellt allen Schülerinnen und Schülern den Elternbetrag in Rechnung. Dieser beträgt zurzeit Fr. 700.– pro Jahr. Soweit eine Zuweisung an die Kantonsschule Ausserschwyz erfolgt, übernimmt der Kanton St.Gallen das übrige Schulgeld.
Berufsmaturität, IMS-T
Gemäss Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (sGS 231.1) regelt das Amt für Berufsbildung des Kantons St.Gallen die Zuweisung der Lernenden an eine Berufsfachschule.
Die Klassen der Bildungsgänge der BM 2 unterliegen demselben Optimierungsverfahren durch das Amt für Berufsbildung wie diejenigen der BM 1.
Sofern im Kanton St.Gallen ein Bildungsgang nicht geführt wird, kann das Amt für Berufsbildung Personen einem benachbarten Kanton zuweisen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Kantons St.Gallen:
https://www.sg.ch/bildung-sport/berufsbildung/berufsfachschulen/schulzuweisung.html
Ausserkantonaler Schulbesuch
Wer die BM 2 in einem anderen Kanton besuchen will, stellt vor Beginn des Studiums ein schriftliches Gesuch.
Das schriftliche Gesuch ist dem Amt für Berufsbildung, Abteilung Finanzen & Administration, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen einzureichen.
Für Auskünfte betreffend Kostengutsprache steht Franz Hutter gerne zur Verfügung.
franz.hutter@sg.ch
Telefon 058 229 37 96
Link zum Personalienblatt RSA-EDK-Ost
(mit diesem Link können Sie das Personalienblatt am PC ausfüllen und anschliessend ausdrucken)
Merkblatt für das Gesuch um Kostengutsprache
(Links und Merkblatt siehe unter
https://www.maturanavigator.ch/bm/bm-2)
Wer stipendienrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Kanton hat und die BM 2 im Kanton St.Gallen besuchen möchte, muss ein Gesuch um Kostengutsprache bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einreichen.